Ärzte, medizinische Einrichtungen, Apotheken und andere dürfen seit heute kostenlose Schnelltests durchführen und abrechnen
Die neue Coronaschutzverordnung sieht einige Lockerungen für die Menschen in Nordrhein-Westfalen vor. In manchen Fällen ist jedoch ein negatives Schnelltest-
Ergebnis erforderlich, um ein Angebot wahrnehmen zu dürfen, so zum Beispiel für Kosmetikbehandlungen.
Derzeit sind noch nicht alle offenen Fragen zum Verfahren unter aderem zur Beschaffung der Schnelltests geregelt. Darum gilt zunächst eine Übergangslösung,
die das Landesgesundheitsministerium am späten Sonntagabend per Allgemeinverfügung geregelt hat.
Demnach werden „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter“ in die Lage versetzt, Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung durchzuführen und anschließend mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen, wenn sie die in der Allgemeinverfügung genannten Kriterien erfüllen.
Diese Regelung gilt ab heute bis einschließlich zum 15. März 2021. Wie die längerfristige Vorgehensweise sein wird, steht derzeit noch nicht fest. „Wir haben heute Nachmittag eine Videokonferenz mit dem Land, in der hoffentlich die offenen Fragen beantwortet werden“, erklärt Gesundheitsdezernent Christian Nettersheim.
„Sobald Bund und Land die weitere Verfahrensweise geregelt haben, wird die Kreisverwaltung über das Vorgehen im Rhein-Erft-Kreis informieren“ so Landrat Frank Rock.