Am Dienstag (8.6.) musste sich ein 32-jähriger Bonner YouTuber erneut vor dem Landgericht Bonn verantworten. Bereits Anfang Februar war der Mann wegen des Besitzes von Kinderpornografie und eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten durch das Amtsgericht Bonn verurteilt worden.
Die Ermittler hatten bei zwei Wohnungsdurchsuchungen zwischen 2019 und 2020 erneut kinderpornografisches Material sowie einen Scanner, mit dem er den Polizeifunk abgehört haben soll, gefunden.
Bereits in einem Verfahren von 2015 war der Angeklagte wegen des Besitzes von kinderpornografischem Bild- und Videomaterial zu einer Bewährungsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft forderten daher eine Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Aufnahme der DNA des Angeklagten in die Analysedatei des Landeskriminalamtes gestellt, weil man die Gefahr zur Begehung weiterer erheblicher Straftaten sehe.
Bei der Strafbemessung kam den Angeklagten zu Gute, dass er sich geständig zeigte, was den Besitz des kinderpornografischen Materials anging. Er habe dieses 2013 über ICQ ungefragt zugesandt bekommen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichtes hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Den beiden Staatsanwälten ging es vor allem darum, die Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe umzuwandeln. Bei dem YouTuber wurden bei einer erneuten Wohnungsdurchsuchung im Januar wieder kinder- und jugendpornographische Inhalte gefunden.
Die Staatsanwaltschaft schätzt deshalb die soziale Prognose des 32-Jährigen, der bereits zu einer Bewährungsstrafe wegen des gleichen Vergehens verurteilt worden war, als ungünstig ein. Man gehe von einer hohen Rückfallgefahr aus, so die Staatsanwaltschaft.
Die Anwältin des Angeklagten konnte mit ihrer anfangs eher verwirrenden Vorgehensweise aber zum Ende hin immer klar werdende Einwände hervorbringen. Beispielsweise, dass die Sicherstellungen aus der Wohnungsdurchsuchung im Januar noch nicht angeklagt seien und damit auch nicht Gegenstand der Berufung sein könnten.
Zudem wurden zwei Zeugen noch kurzfristig einberufen, um zu klären, ob ein auf den Rechner des Angeklagten gefundenes Spiel kinder- und jugendpornographische Inhalte enthalte. Und ob man sehen könne, wann die Daten auf die Geräte und Datenspeicher gelangt seien, und wann sie das letzte Mal geöffnet wurden oder ob sie bereits gelöscht waren.
Dadurch konnte die Verteidigerin darlegen, dass bei der Auswertung von Beweismitteln aus den Durchsuchungen Fehler unterlaufen waren. So ließ sich nicht klären, ob es sich bei den Daten um teils gelöschte Bilder aus der Zeit vor 2017 handelte. Zudem hatten die Ermittlungsbehörden offensichtlich einige Datenträger aus unterschiedlichen Durchsuchungen vermischt.
Richter Eugen Schwill riet der Staatsanwaltschaft zu einer Rücknahme der Berufung, mit der das Urteil vom Amtsgericht zum Besitz von Kinderpornografie und des Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz rechtskräftigt würde.
Dem Angeklagten wurden noch sieben Verstöße gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz (KUG) vorgeworfen. Hintergrund ist hier, das der 32-Jährige in seinem YouTube-Kanal immer wieder Einsätze der Feuerwehr und Polizei veröffentlicht.
Die sich im Dienst befindlichen Beamten waren nicht ausreichend unkenntlich gemacht, und deshalb unter anderem Verstöße gegen das Kunst- und Urheberrechtsgesetz sowie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beamten darstellt.
Auf Antrag wurden fünf Verfahren zu den sieben Videos nach § 154A Stpo eingestellt. Für die verbleibenden Videos wurde der Angeklagte zu jeweils 50 und 60 Tagesätzen verurteilt, die zu einer Gesamtstrafe von 70 Tagesätzen a 40 Euro zusammengefasst wurden.