Der Fall hatte im vergangenen Sommer bundesweit für Aufsehen gesorgt. Zahlreiche Menschen hatten damals mitbekommen, wie der 39-Jährige den Kopf, den er in einer grünen Plastiktüte durch die Innenstadt getragen hatte, vor dem Haupteingang des Landgerichts ablegte.
Anschließend hatte er von der anderen Straßenseite aus die Reaktionen verschiedener Passanten beobachtet und sich den erst eintreffenden Polizisten mit den Worten „ich habe den Kopf dort abgelegt“ gestellt.
Der Angeklagte verweigerte zwar die Auskunft. Auf Drängen des Einsatzleiters der Polizei, mit dem Hinweis, dass Kinder die Leiche finden und physisch beeinträchtigt werden könnten, führte er die Beamten zum „Alten Zoll“ wo eine kopflose, männliche, in einen Schlafsack gehüllt Leiche gefunden wurde.
Eine Obduktion ergab, dass das Opfer, ein 44-jähriger Mann, bereits tot gewesen war, als ihm der Kopf abgetrennt wurde. Wie die Richterin in der Urteilsbegründung mitteilte, war der Mann an Tuberkulose gestorben.
Das Motiv ist bis heute völlig unklar. Der Angeklagte hat im gesamten Prozess geschwiegen. Die Richter konnten heute bei der Urteilsbegründung über seine Beweggründe nur spekulieren.
„Die Kammer hat nicht ausgeschlossen, dass es möglicherweise das Ziel des Angeklagten war, wieder inhaftiert zu werden.“, so Gerlind Keller, Sprecherin des Bonner Landgerichts. „Da die beiden Männer ein hilfsbereites Verhältnis hatten, und der 44-Jährige sein Fürsprecher und Mentor gewesen sein soll und sich sehr intensiv um ihn gekümmert habe.“
Der Angeklagte lebt seit seinem siebten Lebensjahr immer wieder auf der Straße und konsumierte regelmäßig Drogen. Er saß bereits wegen verschiedener Eigentums- und Gewaltdelikte im Gefängnis. Trotz seiner schwierigen Lebensgeschichte hält das Gericht den 39-Jährigen für voll schuldfähig, schoss aber eine Bewährungsstrafe aufgrund der Sozialprognose aus.
Zu Irritationen kam es nach der Urteilsverkündung, als die vorsitzende Richterin den Haftbefehl gegen den Angeklagten aufhob. Grund dafür, eine Störung der Totenruhe rechtfertige keinen Freiheitsentzug. Fragwürdig ist, ob der 39-Jährige mangels festen Wohnsitz, der Ladung zum Haftantritt Kenntnis erhält und dieser dann auch Folge leistet.